Allgemeine Geschäftsbedingungen

In diesem Katalog werden Reisen der Veranstalter Freizeitreisen KG und Weichert Reisen GmbH & Co. KG angeboten.

Der Veranstalter ist bei jeder Reise genannt.

Soweit Reisen anderer Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung genannt - vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können, sofern sie nicht bei der Buchung übersandt werden. Für derartig vermittelte Reisen haften die Freizeitreisen KG und die Weichert Reisen GmbH & Co. KG nicht als Reiseveranstalter.
 

1. Abschluß des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form. Der Reisende erhält von dem Reiseveranstalter mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform. (Ist die Anmeldung über ein Reisebüro erfolgt, erhält dieses die Reisebestätigung und ist verpflichtet, sie unverzüglich an den Reisenden weiterzuleiten.) Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen  Reisebestätigung.

1.2. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vom Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines nach §651k BGB verlangt oder entgegengenommen werden. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,  wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis EUR 75,- nicht übersteigt.

2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten; Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Events zusätzlich in voller Höhe des Kartenpreises. Der restliche Reisepreis ist bis 21 Tage vor Reiseantritt zu zahlen. Bei kurzfristiger Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Reisende die Reiseunterlagen. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.2 zu belasten.

2.3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.
3. Leistungen
p>3.1. Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt oder einer sonstigen Reiseausschreibung des Reiseveranstalters bestimmt. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Leistungs- und Preisangebot des Reiseveranstalters abweichende Zusicherungen zu geben.

3.2. Sofern bei den Angebotsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist, schließen die  Angebotspreise, die jeweils pro Person gelten, folgende Leistungen ein: - Beförderung gemäß Reisebeschreibung einschließlich Gepäckbeförderung (auf 20 kg Freigepäck begrenzt) - Bei Flugreisen Beförderung mit der in der Ausschreibung angegebenen Fluggesellschaft - Unterkunft in Hotels, Gasthäusern, Pensionen oder Privatquartieren entsprechend der Reisebeschreibung - Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement - Ortsabgaben, Kurtaxen, örtliche Steuern nur, soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird - Reiseleitung (mit Ausnahme fakultativ angebotener örtlicher Führer), soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird. Nicht im Reisepreis enthalten - sofern nicht ausdrücklich bei der Reisebeschreibung anders angegeben - sind die im Rahmen der angebotenen Besichtigungen anfallenden Eintrittsgelder sowie die Fahrgelder für Boots- und Bergbahnfahrten und alle Fahrten mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln sowie die landesüblichen Trinkgelder.

3.3. Die Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus des Reiseprogramms des Reiseveranstalters und stimmen nicht immer mit örtlichen Verhältnissen über ein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im Preisteil des Katalogs genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes.

3.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die angebotenen Leistungen und Preise vor Vertragsschluss zu ändern.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen om vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, de nach Vertragsabschluss eintreten und ncht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben erbeigeführt werden, sind zulässig, soweit die Änderungen der Abweichungen nicht erheblich sind ud den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, falls die geänderten Leistungen nicht mängelfrei sind.

4.3.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5. Preiserhöhung
5.1. Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so ist der Reiseveranstalter bis 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse den vereinbarten Reisepreis wie folgt zu ändern:

5.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen kann der Reiseveranstalter den auf den Einzelplatz des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden, anteiligen Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.

5.3. Erhöhen sich gegenüber dem Reiseveranstalter die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden.

5.4. Ändert sich nach Abschluss des Reisevertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann der Reiseveranstalter die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen.

5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen; diese Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Abreisetermin dem Reisenden zugegangen sein. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter unverzüglich nach Eingang der Preiserhöhungsmitteilung zu erklären, welche Rechte er geltend macht.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen,wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge.

6.2. Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der betreffenden Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl den Reisevertrag kündigen. Sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich, spätestens bis 21 Tage vor Reisebeginn, davon Kenntnis zu geben.Der Reisende erhält unverzüglich bereits geleistete Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Für die Durchführung bestimmter, mit “Durchführung 60” gekennzeichneter Reisen sichert der Reiseveranstalter ab 60 Tage vor Reisebeginn die Durchführung der Reise unabhängig vom Buchungsstand zu.
7. Rücktritt durch den Reisenden,Umbuchung und Ersatzperson
7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler  Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen:

Bei Rücktritt bis zum 36.Tag
vor Reisebeginn 20%,
jedoch nicht mehr als EUR 25,-
bis zum 22. Tag 20%
bis zum 15. Tag 40%
bis zum 7. Tag 50%
bis 2 Tage 60%
ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90%
bei Tagesfahrten 100%
des Reisepreises.
Eintrittskarten werden in jedem Falle mit 100% berechnet.

Bei Reisen aus dem Programm Kur & Vital nach Polen
und Tschechien gilt folgende Staffel:
bis zum 30. Tag 10%
bis zum 15. Tag 30%
bis zum 7. Tag 50%
bis 2 Tage 70%
ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90%
des Reisepreises.

Bei Flugreisen & Kreuzfahrten gilt folgende Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30.Tag
vor Reisebeginn 25%
bis zum 15. Tag 50%
bis zum 7. Tag 80%
bis 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90%
des Reisepreises.

Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

7.3. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die dem Reisenden im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.

7.4.
Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich des 36. Tages vor Reisebeginn, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von EUR 15,- pro Person berücksichtigt. Dies gilt nicht für die Umbuchung von Flugreisen und Kreuzfahrten, die uneingeschränkt als Stornierung und anschließende Neubuchung behandelt wird. Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.

7.5. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und sei ner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten zu verlangen, die in jedem Falle wenigstens in Höhe von EUR 20,- geltend gemacht werden. Bei Flugreisen kann entsprechend der Regelung der jeweiligen Fluggesellschaft eine Änderungsgebühr von maximal EUR 200,- verlangt werden.

Der Reisende und der Dritte haften als Gesamtschuldner dem Reiseveranstalter für Reisepreis und Mehrkosten.
   
8. Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag gemäß §651j BGB kündigen. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wenn der Vertrag die Beförderung mit umfasste, ist der Reiseveranstalter zur Rückbeförderung verpflichtet. Mehrkosten der Rückbeförderung haben die Vertragspartner je zur Hälfte zu tragen, während die übrigen Mehrkosten dem Reisenden zur Last fallen.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.
10. Gewährleistungsansprüche des Reisenden und seine Obliegenheiten

10.1. Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel von Reiseleistungen unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit eine Reiseleitung nicht vereinbart wurde oder diese nicht erreichbar ist, ist der Mangel der örtlichen Agentur oder dem Reiseveranstalter unmittelbar anzuzeigen. Reiseleitung und örtliche Agentur sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz anzuerkennen.

10.2.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine wenigstens gleichwertige Ersatzleistung angeboten wird. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechendeHerabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden zu setzenden, angemessenen Frist nach Mangelanzeige keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Das gilt auch, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Es wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, soweit diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem von dem Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Umstand.

10.6. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11. Haftungsbeschränkung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden nur wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten  Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

11.4. Der Reiseveranstalter kann sich auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss berufen, der für einen Leistungsträger aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen gilt.

11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. 
12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.

12.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.  
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Der Reiseveranstalter unterrichtet vor Vertragsschluss den Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sofern der Reisende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das geschieht in der Regel durch entsprechende Informationen in der Reiseausschreibung. Für Reisende anderer Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosigkeit erfüllt der Reiseverantalter seine Informationspflicht durch die Verweisung auf die Auskunft des zuständigen Konsulats, für die der Reiseveranstalter nicht haftet.

13.2. Für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch fehlende Information oder durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Hat der Reisende seine Verhinderung an der Durchführung der Reise zu vertreten, kann der Reiseveranstalter entsprechende Rücktrittskosten geltend machen.

13.3. Übernimmt der Reiseveranstalter für den Reisenden die Besorgung von Visa, so haftet der Reiseveranstalter nicht für deren rechtzeitige Erteilung und Zugang seitens der jeweiligen diplomatischen Vertretung, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14. Anmeldung von Ansprüchen, Ausschluss und
14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise nur gegenüber dem bei der Reise genannten Reiseveranstalter

Freizeitreisen KG
Bayerisches Reisebüro - Rietdorf - A.K. Weinrich -
Naturfreunde Reisen GmbH & Co
Grenzallee 15, 12057 Berlin
Tel.: 030 683 89 0
Fax: 030 683 89 204
E-Mail info@freizeitreisen.de


bzw. Weichert-Reisen GmbH & Co.
Rundreise Touristik KG

(gleiche Anschrift und Telekommunikationsdaten)geltend zu machen.

Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14.2. Reisevertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren ein Jahr nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise.

14.3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
15. Versicherungen
15.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter auch weitere Versicherungen für die Reise, wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.

15.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen  Versicherer geltend zu machen.
16. Sonderbestimmungen

16.1. Bei Rund- und Programmreisen sind Tiere von der Beförderung ausgeschlossen. Bei sonstigen Reisen ist die Möglichkeit der Mitnahme von Tieren (nur “Taschenhunde”) in jedem Falle bei Buchung anzufragen. Es können vor Ort zusätzlich Gebühren entstehen.

16.2. Alle Busreisen beginnen zu den jeweils genannten Zeiten vom Omnibusbahnhof am Funkturm mit Zubringerdienst von den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Abfahrtsstellen.

16.3. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert Freizeitreisen den Reisenden wie folgt über die Fluggesellschaft(en), die im Rahmen der gebuchten Reise die Beförderung leisten:

a) In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft angegeben.

b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist der Veranstalter dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu unterrichten, welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende vom Veranstalter darüber unverzüglich informiert.

c) Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später benannte Fluggesellschaft in zulässiger Weise, ist Freizeitreisen verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.

d) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und Ansprüche des Reisenden nach der eingangs bezeichneten EU-Verordnung, aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen unberührt.

e) Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist ("Black List"), ist auf der Internetseite von Freizeitreisen abrufbar und in den Geschäftsräumen der Veranstalter einzusehen.
 

17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist dessen Sitz.

17.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, dass dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand am Sitz des Reiseveranstalters.

17.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet deutsches Recht Anwendung. 
18. Schlussbestimmungen
18.1. Alle Angaben in diesem Katalog und Internet entsprechen dem Stand der Drucklegung  November 2009.

18.2. Alle auf Personen bezogenen Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

18.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt.
AGB's aktualisiert am 18.12.2009.
   Reisebedingungen als PDF zum herunterladen
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